FAQ - Elektromobilität

  • Fragen und Antworten

    Hier finden Sie Antworten zu vielen Themen der Elektromobilität.

  • E-Auto Prämie. Wer kann einen Antrag stellen?

    Wer kann einen Antrag stellen?
    • Privatpersonen
    • Unternehmen
    • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
    • Stiftungen
    • Körperschaften
    • Vereine

    auf die ein förderfähiges Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt.

    Checkliste: Fördervoraussetzungen Neuwagen
    • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
    • Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal 1 Jahr zurückliegt.
    • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
    • Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
    Checkliste: Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen
    • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
    • Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
    • Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.
    • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Ausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
    • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
    • Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
    • Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
    • Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA Umweltbonus gefördert werden.
    Fördersätze

    Mit der Innovationsprämie wird der Bundesanteil an der Förderung verdoppelt. Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

    • Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden,
    • Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

    Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

    Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Fördersätze:

    Umweltbonus für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge
    Kauf oder Leasing Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis unter 40.000 Euro) Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis über 40.000 Euro) Mindesthaltedauer
    Kauf 6.000 € 5.000 € 6 Monate
    Leasinglaufzeit 6-11 Monate 1.500 € 1.250 € 6 Monate
    Leasinglaufzeit 12-23 Monate 3.000 € 2.500 € 12 Monate
    Leasinglaufzeit über 23 Monate 6.000 € 5.000 € 24 Monate
    Umweltbonus für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
    Kauf oder Leasing Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis unter 40.000 Euro) Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis über 40.000 Euro) Mindesthaltedauer
    Kauf 4.500 € 3.750 € 6 Monate
    Leasinglaufzeit 6-11 Monate 1.125 € 937,50 € 6 Monate
    Leasinglaufzeit 12-23 Monate 2.250 € 1.875 € 12 Monate
    Leasinglaufzeit über 23 Monate 4.500 € 3.750 € 24 Monate
  • Steuervorteile Elektroautos

    Der Umstieg auf ein Elektroauto bringt viele Vorteile mit sich: Sie sind umweltschonender unterwegs. Sie genießen eine schnelle Beschleunigung durch das fast sofort verfügbare maximale Drehmoment aus dem Stand. Und das  nahezu geräuschlose Fahren sorgt für besonderen Komfort.

    Doch E-Autos zahlen sich nicht nur hinsichtlich Umwelt und Fahrvergnügen aus, sie punkten auch finanziell: Von Steuervorteilen beim Elektroauto profitieren Arbeitgeber*innen, Dienstwagenfahrer*innen und auch Privatnutzer*innen. So kann beispielsweise der zu besteuernde Bruttolistenpreis des E-Autos auf bis zu 0,25 Prozent gesenkt werden. Welche steuerlichen Vorzüge bei Elektrofahrzeugen zum Tragen kommen, erklären wir Ihnen hier im Detail.

    Die Kfz-Steuer bei Elektroautos

    Für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge gelten besonders attraktive Regelungen in Hinblick auf die Kfz-Steuer: Sie fällt für einen bestimmten Zeitraum vollständig weg. Fahrzeuge genannter Art sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Bei nachträglichen Umrüstungen auf Elektroantrieb profitieren Sie ebenfalls von dieser Steuerbefreiung. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025 für Erstzulassungen von E-Autos ab dem 18. Mai 2011 und für Umbauten ab dem 18. Mai 2016.

    Der Wegfall der Kfz-Steuer gilt für 10 Jahre. Bis zum 31. Dezember 2030 soll die Befreiung längstens Bestand haben. Im Anschluss besteht jedoch weiterhin eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 %.

    Plug-in-Hybriden sind nicht von der Kfz-Steuer befreit, allerdings fällt die Steuer hier ebenfalls geringer aus als bei vergleichbaren Verbrenner-Fahrzeugen, da die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer der CO2-Prüfwert des Fahrzeugs ist.

    Steuervorteile bei elektrischen Dienstwagen

    Bei der Steuervergünstigung werden nicht ausschließlich vollelektrische Dienstwagen berücksichtigt. Auch mit einem Hybriden sind Sie steuerlich im Vergleich zu Verbrennungsmotoren im Vorteil.

    Seit dem 01. Januar 2020 fällt die Besteuerung für E-Autos und Plug-in-Hybriden sogar noch niedriger aus. Im Vergleich zum Vorjahr wurde sie um die Hälfte verringert. Gleiches gilt für die Fahrtenbuch-Methode. Entscheiden Sie sich für das Führen eines Fahrtenbuches, sind die Anschaffungskosten des Dienstwagens nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

    Die günstigere Besteuerung von E-Firmenwagen

    Privat genutzte Dienstwagen mit Verbrennungsmotor werden mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Mit einem E-Firmenwagen beziehungsweise einem Plug-in-Hybriden, der auch privat gefahren wird, können Sie durch eine günstigere Versteuerung deutlich sparen.

    Bei E-Autos mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro müssen seit Januar 2020 nur noch 0,25 Prozent versteuert werden. Dies gilt für alle elektrischen Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden und die noch bis zum 01. Januar 2031 angeschafft werden. Bei E-Autos und Plug-in-Hybridfahrzeugen ab einem Listenpreis von über 60.000 Euro wird der geldwerte Vorteil auf 0,5 Prozent verringert. Auch hier muss der Anschaffungszeitraum zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 01. Januar 2031 liegen.

    Jedoch fallen nicht alle Plug-in-Hybridfahrzeuge unter diese Regelung. Lediglich für jene mit einem CO2-Ausstoß von maximal 50 g/km oder einer rein elektrischen Reichweite von mindestens

    • 40 km bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018,
    • 60 km bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 oder
    • 80 km bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024

    gilt die 0,5-Prozent-Regelung.

    Alternativ können Sie auch den geldwerten Vorteil um einen Fixbetrag verringern. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (1) EStG ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte E-Fahrzeuge um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität zu mindern. In den darauffolgenden Jahren wird der zugrunde gelegte Listenpreis jährlich um jeweils weitere 50 Euro pro kWh der Batterieleistung verringert. Der maximale Minderungsbetrag liegt dabei bei E-Autos, die bis zum 31. Dezember 2013 angeschafft wurden, bei 10.000 Euro. In jedem weiteren Jahr sinkt dieser Betrag um je 500 Euro.

    Fragen und Antworten zu den Steuervorteilen beim Elektroauto

    Wie wird ein Elektroauto versteuert?

    Elektroautos sind für einen begrenzten Zeitraum von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt ebenfalls für nachträgliche Elektro-Umrüstungen.

    Die Versteuerung von E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von unter 60.000 Euro liegt seit dem 01. Januar 2020 bei 0,25 Prozent. Elektroautos mit einem Listenpreis über 60.000 Euro und Plug-in-Hybriden werden mit 0,5 Prozent versteuert.

    Wie lange sind Elektroautos steuerfrei?

    Für 10 Jahre sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030 für E-Autos mit einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025. Auch nachträgliche Elektro-Umrüstungen zwischen dem 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 profitieren von dieser Regelung.

    Sind Hybridfahrzeuge von der Steuer befreit?

    Plug-in-Hybriden sind nicht von der Kfz-Steuer befreit, allerdings fällt die Steuer hier geringer aus als bei vergleichbaren Verbrenner-Fahrzeugen, da die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer der CO2-Prüfwert des Fahrzeugs ist.

  • Förderung Ladestation (Wallbox)

    Das Wichtigste in Kürze
    • Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt
    • Für den Kauf und die Installation von Ladestationen an privat genutzten Stellplätzen von Wohngebäuden
    • Für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften, für Mieter und Vermieter
    • Nicht antragsberechtigt sind beispielsweise Unternehmen, die Ladestationen für eine gewerbliche Nutzung errichten wollen (z. B. als Kundenparkplätze, zum Laden des Dienstfahrzeuges).
    Was wird gefördert?

    Mit dem Zuschuss Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude fördern wir den Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind. Zu den geförderten Kosten gehören:

    • Der Kaufpreis einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
    • Die Kosten für Einbau und Anschluss der Ladestation, inklusive aller Installationsarbeiten
    • Die Kosten eines Energiemanagement-Systems zur Steuerung der Ladestation

    Erfüllt Ihre Ladestation die Anforderungen für die Förderung? Das finden Sie ganz schnell heraus:

    Für die Liste bitte hier klicken

    Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:

    Öffentlich zugängliche Ladestationen, zum Beispiel am Rathaus-Parkplatz oder in der Tiefgarage eines Bürogebäudes

  • Batterie oder Akku?

    Was denn nun?

    Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum bei Elektroautos mal von Batterien und dann wieder von Akkus gesprochen wird und was denn nun stimmt? Die Antwort lautet: beides! Jeder Akku ist eine Batterie, aber nicht jede Batterie ist auch ein Akku. „Batterie“ ist der Oberbegriff für Energiespeicher. Kann dieser wieder aufgeladen werden handelt es sich nicht nur um eine Batterie, sondern auch um einen Akku. Da die Autobatterie wieder aufgeladen werden kann ist auch sie ein Akku – nämlich ein Bleiakku. Mit einem solchen werden zum Beispiel auch Gabelstapler betrieben. Für den Antrieb eines PKWs wird er jedoch aufgrund seiner Eigenschaften nicht mehr verwendet.
    Der Akku ist das teuerste Bauteil eines Elektroautos, obwohl die Kosten für Lithium-Ionen-Akkus innerhalb der letzten zehn Jahre um 80% zurückgegangen sind. Je mehr Leistung der Akku bringt, umso kostspieliger ist er. Im Jahr 2010 lagen die Kosten bei etwa 600€ pro Kilowattstunde. 2017 waren es nur noch 170€/kWh und für 2020 erwarten Experten, dass die 100€-Marke unterschritten wird.

  • Batterie mit Lithium

    Vorteile, Nachteile, Unterschiede

    In aktuellen Elektroautos werden Batterien bzw. Akkus mit weniger Gewicht und höherer Leistung verbaut. Es handelt sich dabei um die Lithium-Ionen Batterie und die Lithium-Polymer Batterie. Den Vorteilen wie die hohe Leistungsfähigkeit und Lebensdauer stehen Nachteile wie hohe Produktionskosten und aufwendiges Batteriemanagement gegenüber. Der Vorteil, dass Lithium sehr reaktionsfreudig ist, bringt auch eine hohe Entzündlichkeit mit sich, die durch den luftdichten Einschluss der Zellen verhindert werden muss. Darüber hinaus sind die Bedingungen der Rohstoffgewinnung aus menschenrechtlicher und umwelttechnischer Sicht zum Teil sehr bedenklich. So kommt Kobalt unter anderem aus primitiven Minen im Kongo, dessen Abbau ohne Achtung der Menschenrechte und unter Einsatz von Kinderarbeit durchgeführt wird. Gerade dieses Gebiet wird als Bezugsquelle der deutschen Automobilhersteller gemieden. Sie setzen auf alternative Zulieferer aus Russland und Australien.

    Vorteile der Li-Io und Li-Po Batterien:

    + hohe Energiedichte

    + hohe Lebensdauer

    + geringes Gewicht

    Nachteile der Li-Io und Li-Po Batterien:

    - hohe Produktionskosten

    - aufwendiges Batteriemanagement

    - entzündlich

    - Kühlung erforderlich

    - fragwürdige Rohstoffgewinnung

    Unterschied von Lithium-Ionen und Lithium-Polymer Akkus:

    Lithium-Polymer-Akkus (einen solchen finden Sie wahrscheinlich auch in Ihrem Smartphone) sind auch Lithium-Ionen-Akkus – mit einem entscheidenden Unterschied: Die Elektrolytflüssigkeit der Li-Io-Akkus wird durch Gel aus Polymer-Kunststoff ersetzt. Dadurch lassen sie sich in fast beliebiger Form bauen. Sie verfügen zudem über eine höhere Energiedichte. Allerdings ist das Lade- und Temperaturmanagement aufwendiger.

  • Akku laden

    Was ist beim Laden eines Elektroauto-Akkus zu beachten?

    Die Schonung der Batterie Ihres E-Autos beginnt im Optimalfall bereits beim Ladevorgang. Sie sollten Ihren Stromer nicht erst laden, wenn der Akku leer ist (0%, Tiefentladung). Auch eine Vollladung auf 100% ist nicht ratsam. Diese extremen Ladestände strapazieren die Zellen sehr stark und verringern ihre Lebensdauer. Empfohlen wird ein Akkustand zwischen 20% und 80%. Ist der Akku Ihres Elektroautos doch einmal vollgeladen, trägt ein möglichst schneller Verbrauch der Energie zum Schonen des Stromspeichers bei.

    Schnellladevorgänge beeinträchtigen die Lebensdauer des Akkus wesentlich mehr als sogenannte Schnarchladungen. Bei letzterer wird mit maximal 3,5 kWh geladen (Haushaltssteckdose). So dauert der Ladevorgang zwar wesentlich länger, aber der Akku wird sehr schonend mit neuer Energie versorgt. Laden Sie daher Ihr Elektroauto mit niedriger Leistung, wenn Sie es nicht schnellstmöglich wieder benötigen. Sehr praktisch dafür sind die von vielen Herstellern angebotenen Apps, die Ihnen ermöglichen den gewünschten Zeitpunkt und Ladestand zu wählen. Zum Beispiel 80% um 7 Uhr am nächsten Morgen, wenn Sie um kurz nach 7 Uhr zur Arbeit fahren. Alternativ bieten manche Hersteller eine Fernbedienung mit Ladetimer.

    Bei niedrigen Außentemperaturen empfiehlt es sich zudem den Akku möglichst direkt nach der Fahrt zu laden, da er noch nicht ausgekühlt ist und so weniger belastet wird.