Neue Preisobergrenze.
Nutzen Sie ihren Dienstwagen auch privat, muss pauschal 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) ihres Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden.1 Bei vollelektrischen Fahrzeugen beträgt der Bemessungswert nur 0,25 % des BLP. Die Preisobergrenze, bis zu der diese 0,25 %-Regelung gilt, wurde zum 01.07.2025 von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben.